Pflegebedürtigkeit
Heimat durch unsere Pflege zu Hause erleben
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auf Antrag des Versicherten lassen die Pflegekassen durch den MD (Medizinschen Dienst der Krankenkassen)
prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad zur Hilfestellung vorliegt. Der
MDK besucht dazu den Kunden in dessen Wohnung oder im Pflegeheim.
Definition
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
für die gewöhnlichen regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.
Beurteilung
Mit dem neuen Prüfverfahren des NBA (Neues Begutachtungsassessment) werden Gutachter des MD oder anderer
Prüforganisationen ab 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragekatalogs auf
den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit hin überprüfen, ob Sie Ihrem Versicherten einen Pflegegrad
zubilligen oder seinen Antrag ablehnt.
Sollten Sie Hilfe bei einer Neueinstufung, einer Erhöhung oder einem Widerspruch benötigen, dann wenden Sie sich
an Uns, wir unterstützen, helfen und informieren Sie in diesen Bereichen.
Bewertung nach Punkten
Wie selbstständig ein Antragsteller ist, errechnen die entsprechenden Gutachter mit dem neuen
Begutachtungsinstrument NBA, einem Punktesystem:
Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und
Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse!
Pflegegrade und Punktezahlen:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Berechnung in Modulen
Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades wird künftig der Grad der Selbstständigkeit einer Person in
folgenden sechs Bereichen sein:
Modul 1 : Mobilität ( 10 % )
Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus sitzender Position und Umsetzen, Fortbewegen
innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen.
Modul 2 : Kognitive & kommunikative Fähigkeiten ( Modula 1+2 ergeben zusammen 15 % )
Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Gedächtnis,
Alltagshandlungen in mehreren Schritten wie die Haushaltsführung ausführen oder steuern, Entscheidungen im
Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen verstehen, Risiken und Gefahren erkennen, elementare
Bedürfnisse mitteilen, Aufforderungen verstehen, sich an einem Gespräch beteiligen.
Modula 3 : Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbst schädigendes und autoaggressives
Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale
Aggression, andere vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen,
Wahnvorstellungen, Sinnestäuschung, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate
Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Handlungen.
Modul 4 : Selbstversorgung ( 40 % )
Körperpflege (vorderen Oberkörper waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich
waschen, duschen oder baden – einschließlich Haare waschen), An- und Auskleiden (Oberkörper an- und auskleiden,
Unterkörper an- und auskleiden), Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten/Getränke eingießen, Essen, Trinken),
Ausscheiden (Toilette oder Toilettenstuhl benutzen, Folgen einer Harninkontinenz bewältigen sowie Umgang mit
Dauerkatheter und Urostoma, Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen sowie Umgang mit Stoma), Bestehen
gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflege intensiven Hilfebedarf im
Bereich der Ernährung auslösen (nur bei Kindern von 0-18 Monaten).
Modula 5: Bewältigung von und selbständiger Umagng mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen in Bezug auf ( 20 % )
Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und
Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandswechsel und
Wundversorgung, Wundversorgung bei Stoma, regelmäßige Einmal-Katheterisierung, Nutzung von
Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in
häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich
ausgedehnter Besuch medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen und Besuch von Einrichtungen zur
Durchführung von Frühförderung (nur bei Kindern).
Modul 6: Gestaltung des Alltagsleben und sozialer Kontakte ( 15 % )
Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, in die Zukunft
gerichtete Planungen vornehmen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen
außerhalb des direkten Umfeldes.
Zusätzlicher Geltungsspielraum
Neben den sechs beschriebenen Modulen kommen noch zwei weitere Bereiche zur Bewertung:
Außerhäusliche Aktivitäten 7 und Haushaltsführung 8
Diese beiden Module werden jedoch für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern sollen v. a.
Pflegekräften eine individuellere Pflegeplanung ermöglichen.